
Störender Gestank: Rauchen verboten?
Was gilt eigentlich, wenn es in der Wohnung nach Zigaretten riecht – und Nachbarn oder Vermieter sich gestört fühlen?
Rauchen gehört nach wie vor zu den häufigsten Streitpunkten in Mehrparteienhäusern. Doch wann ist es bloß lästig – und wann tatsächlich unzumutbar? Und vor allem: Dürfen Vermieter das Rauchen in der Mietwohnung verbieten?
Grundsätzlich gilt: Rauchen in der eigenen Wohnung ist erlaubt, solange es nicht ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde – was in der Praxis nur in Ausnahmefällen durchsetzbar ist. Das gilt auch für Balkone. Allerdings endet die persönliche Freiheit dort, wo die Rechte anderer beeinträchtigt werden – etwa durch starken Rauchgeruch, der dauerhaft in Nachbarwohnungen oder Gemeinschaftsräume zieht.
Was Eigentümer und Vermieter wissen sollten:
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Gesetzlich ist Rauchen nicht grundsätzlich untersagt, kann aber bei starker Belästigung rechtlich relevant werden (z. B. bei Geruchsbelästigung oder Schäden).
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Klauseln im Mietvertrag, die das Rauchen einschränken, müssen eindeutig formuliert und individuell vereinbart sein.
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Dauerhaft starke Rauchentwicklung, die etwa durch Türen oder Fenster in Nachbarwohnungen zieht, kann unter Umständen als unzulässige Immission gewertet werden – mit der Möglichkeit, dagegen vorzugehen.
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Geruchsbelästigung als Kündigungsgrund? Das ist nur in extremen Fällen zulässig – etwa wenn Möbel oder Wände dauerhaft mit Nikotin verunreinigt sind oder andere Mieter sich nachweislich gesundheitlich beeinträchtigt fühlen.
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Bei der Wohnungsrückgabe kann es relevant sein, ob starker Rauchgeruch oder vergilbte Wände als übermäßige Abnutzung gelten. In solchen Fällen kann der Mieter dazu verpflichtet sein, Reinigungs- oder Malerarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Unser Tipp:
Klären Sie die Rauchregelung möglichst schon im Mietvertrag – transparent und beidseitig verständlich. So vermeiden Sie Konflikte und schaffen klare Verhältnisse für alle Beteiligten.
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